Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen. Für alle weiteren Fragen bitten wir Sie uns zu kontaktieren.

Kosten


Dies können Sie mit unserem Onlinerechner ausrechnen. Geben Sie dazu das Alter Ihres Angestellten, den vereinbarten Nettolohn und die Anzahl wöchentlichen Arbeitsstunden ein.

Bitte beachten Sie, dass der Rechner weder allfällige Sachleistungen noch die Quellensteuer berücksichtigen kann. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Die Akontozahlung ist eine Anzahlung für die geschätzten Sozialversicherungsbeiträge, die Sie für Ihren Angestellten in den nächsten sechs Monaten bezahlen müssen. Sie wird gestützt auf Ihre Angaben zum Stundenlohn und zur Anzahl Arbeitsstunden berechnet.

Die Differenz zwischen der geleisteten Anzahlung und den tatsächlich erfassten Löhnen wird auf die nächste Akontorechnung übertragen.


Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) und die Verordnung über die Festsetzung eines Normalarbeitsvertrages für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hausdienst (Link) sehen die folgenden minimalen Bruttostundenlöhne vor:

  • Qualifizierte Arbeitnehmende mit EFZ (oder gleichwertigem Diplom): Fr. 24,05 /Std.
  • Qualifizierte Arbeitnehmende mit EBA: Fr. 21,85 /Std.
  • Nicht qualifizierte Arbeitnehmende mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Branche: Fr. 21,85 /Std.
  • Nicht qualifizierte Arbeitnehmende: Fr. 21,00 /Std.

Das Steuersystem erlaubt keine Abzüge für die Beschäftigung einer Person für Hausarbeiten in einem Privathaushalt. Die Kosten für die Kinderbetreuung oder die Betreuung von Menschen mit Behinderung sind hingegen unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig (siehe Wegleitung zur Steuererklärung).


Privathaushalte, die ihr Personal schwarz beschäftigen, müssen mit Sanktionen rechnen: Bussen, Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) bis zu 5 Jahre, zuzüglich Verzugszinsen.

Bei einem Arbeitsunfall des Angestellten muss der Arbeitgeber zudem für die Heilungskosten aufkommen.


Der Arbeitgeber zahlt dem Service Check einen Betrag, der etwa 20 % des Bruttolohns entspricht. Dieser Betrag beinhaltet die vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sowie die Verwaltungskosten. Der Arbeitgeber behält also die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge ein und zahlt ihm nur den Nettolohn aus (d.h. den Bruttolohn abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge). Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der Übersicht über die Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr.


Quellensteuer


Grundsätzlich alle Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die nicht über einen Ausweis C verfügen.


Ja, am Ende jedes Kalenderjahres. Die Angestellte muss den Antrag direkt bei der Steuerverwaltung stellen.


Die Höhe des Nettolohns, abzüglich Steuern, ist auf den Anstellungsbedingungen aufgeführt. Seit dem 1. Januar 2021 muss der Service Check Freiburg gemäss der Steuerverwaltung die üblichen Steuertarife anwenden, sodass der Steuersatz je nach Lohn variieren kann.

Falls Sie von der Quellensteuer betroffen sind, empfehlen wir Ihnen, den Lohn im Voraus zu erfassen, um den genauen Steuerbetrag zu kennen, der jeden Monat vom Nettolohn Ihres Angestellten abgezogen werden muss.


Bei einer Verlängerung der Arbeitsbewilligung Ihres Angestellten oder seiner Ehefrau sowie bei Heirat, Geburt, Scheidung usw. müssen Sie die Informationen umgehend an den Service Check weiterleiten, damit die Daten aktualisiert werden können.


Arbeitslosigkeit


Der Arbeitgeber informiert den Service Check so rasch wie möglich und gibt den Namen und die Adresse der Arbeitslosenkasse an. Er verpflichtet sich, den Lohn der Angestellten jeden Monat schnellstmöglich zu melden, damit der Service Check die Bescheinigung über den Zwischenverdienst direkt an die Arbeitslosenkasse übermitteln kann.

Die Angestellte erhält von der Arbeitslosenkasse keine Arbeitslosenentschädigung, solange der Lohn dem Service Check nicht gemeldet wurde.


Melden Sie sich einfach bei uns. Wir füllen das Dokument aus und leiten es an die Arbeitslosenkasse Ihres Angestellten weiter.

 


Familienzulagen


Anspruch auf Familienzulagen besteht ab einem bestimmten Monats- oder Jahreslohn, der von der Ausgleichskasse festgelegt wird. Der Angestellte muss die Familienzulagen direkt beim Service Check beantragen.


Mutterschaft


Abwesenheiten vor der Geburt, für die ein Arztzeugnis vorliegt, werden wie krankheitsbedingte Abwesenheiten behandelt (siehe unter Krankheit).


Nein, während der Schwangerschaft und bis 14 Wochen nach der Geburt gilt ein Kündigungsverbot.


Ja, die Angestellte hat ab dem Tag der Geburt während 14 Wochen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und eine Mutterschaftsentschädigung in der Höhe von 80 % ihres durchschnittlichen Bruttolohns. Die Mutterschaftsentschädigung wird der Angestellten direkt von der Ausgleichskasse ausgezahlt.


Nein, die Angestellte erhält ihre Mutterschaftsentschädigung direkt von der Ausgleichskasse. Der Arbeitgeber muss also während den 14 Wochen keinen Lohn zahlen.


Nein, die Arbeitnehmerin darf während 14 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Entscheidet sie sich dennoch dafür, früher wieder zu arbeiten, erlischt ihr Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.


Sobald das Kind geboren wurde, wendet sich die Angestellte (oder der Arbeitgeber) an den Service Check, um das Anmeldeformular für die Mutterschaftsentschädigung zu erhalten. Sie reicht das ausgefüllte Formular anschliessend zusammen mit der Geburtsurkunde direkt bei der Ausgleichskasse ein.


Ja. Sie müssen lediglich dieses neue Arbeitsverhältnis für den gewünschten Zeitraum beim Service Check anmelden.


Krankheit


Ja, es sei denn, Sie haben bei der Anmeldung ausdrücklich auf die Erwerbsausfall-Versicherung bei Krankheit verzichtet.

In diesem Fall sind Sie verpflichtet den vollen Lohn gemäss der Berner Skala zu bezahlen:

Im 1. Jahr: 3 Wochen

Im 2. Jahr: 1 Monat

Im 3. und 4. Jahr: 2 Monate

Im 5. bis 9. Jahr: 3 Monate

Im 10. bis 14. Jahr: 4 Monate

Im 15. bis 19. Jahr: 5 Monate

Ab dem 20. Jahr: 6 Monate

Der zu zahlende Betrag wird gemäss den Anstellungsbedingungen oder bei einem variablen Lohn anhand des Durchschnitts der letzten Löhne berechnet.


Ja, der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der Wartefrist den vollen Lohn zu zahlen. Danach springt die Erwerbsausfallversicherung ein und zahlt ein Taggeld in Höhe von 80 % des Lohns.


Ja, auf Antrag des Arbeitgebers. Diese Versicherung ist freiwillig. Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Unfälle


Da es sich um einen Arbeitsunfall handelt, ist Ihr Angestellter automatisch über den Service Check versichert.

Der Unfall muss zwingend und so rasch wie möglich dem Service Check gemeldet werden, damit die Unfallmeldung erstellt werden kann.


Ja, es handelt sich in diesem Fall um einen Arbeitsunfall.


Wenn die angestellte Person mindestens 8 Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber arbeitet, ist sie auch gegen Nichtberufsunfall versichert.

Der Unfall muss in jedem Fall dem Service Check gemeldet werden.


Sie muss sich bei ihrer Krankenkasse oder einer anderen Versicherung gegen Nichtberufsunfall versichern, damit zumindest die Heilungskosten abgedeckt sind.

Sie kann auch eine Erwerbsausfall-Versicherung für den Fall eines Unfalls abschliessen, da sie sonst während ihrer Arbeitsunfähigkeit weder einen Lohn noch ein Taggeld erhält.


Nein.

Bei einem Arbeitsunfall erhält der Angestellte direkt von der Unfallversicherung ein Taggeld.

Bei einem Nichtberufsunfall erhält der Angestellte ein Taggeld, wenn er mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet.


Ferien


Ist die Dauer der Ferien nicht in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt, sind die Bestimmungen des im Kanton Freiburg geltenden Normalarbeitsvertrags anwendbar:

  • 5 Wochen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
  • 4 Wochen nach dem 20. bis zum 50. Lebensjahr
  • 5 Wochen nach 20 Dienstjahren
  • 5 Wochen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, sofern das Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber mindestens 3 Jahre gedauert hat

Die Ferien sind im Stundenlohn enthalten (8,33 % bei 4 Wochen Ferien und 10,64 % bei 5 Wochen Ferien).

Während den Ferien des Angestellten zahlt der Arbeitgeber somit keinen Lohn, meldet die Ferien aber dem Service Check.


Kündigung - Vertragsende


Es gelten die Kündigungsfristen nach Artikel 335c des Obligationenrechts (OR):

Im 1. Dienstjahr: 1 Monat auf das Ende eines Monats

Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate auf das Ende eines Monats

 Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate auf das Ende eines Monats


Wer hat gekündigt? Wann? Auf welchen Zeitpunkt?

Der Service Check benötigt diese Informationen, um auf Anfragen der Arbeitslosenkasse oder von anderen Sozialversicherungen antworten zu können.


Die Angestellte ist während der Dauer der Arbeitsverhinderung für eine bestimmte Zeit vor Kündigung geschützt (Sperrfrist). Eine solche Sperrfrist gibt es jedoch erst nach Ablauf der Probezeit.

Das Gesetz sieht folgende Sperrfristen vor (Art. 336c OR):

Im 1. Dienstjahr: 30 Tage

Im 2. bis und mit dem 5. Dienstjahr: 90 Tage

 Ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage


In diesem Fall wird die Kündigungsfrist unterbrochen. Sie läuft erst nach der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bzw. nach Ablauf der Maximaldauer der Sperrfrist weiter.


Referenzalter AHV


  • Erwerbstätige Personen leisten grundsätzlich weiterhin Beiträge an AHV/IV/EO, solange sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
  • Ab dem Monat nach Erreichen des AHV-Referenzalters gilt ein Freibetrag von CHF 1’400.– pro Monat (bzw. CHF 16’800.– pro Jahr): Nur der Lohnanteil, der diesen Betrag übersteigt, unterliegt den Beiträgen an AHV/IV/EO.
  • Die Beiträge (AHV/IV/EO) sind sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Angestellten bzw. dem Angestellten geschuldet, nach denselben Modalitäten wie vor dem Referenzalter.

  • Die Angestellte bzw. der Angestellte kann beantragen, dass der gesamte Lohn weiterhin der Beitragspflicht zur AHV/IV/EO unterliegt, d. h. auf den Freibetrag von CHF 1’400.– verzichten.
  • Dazu muss die Angestellte bzw. der Angestellte allen beim Chèque-Emploi registrierten Arbeitgebern eine mündliche oder schriftliche Mitteilung machen.
  • Der Verzicht muss dem Chèque-Emploi-Dienst spätestens gleichzeitig mit der ersten betroffenen Lohnabrechnung und für das laufende Jahr gemeldet werden.
  • Der Verzicht gilt für alle Arbeitsverhältnisse der betroffenen Person und ist unwiderruflich (AHV-Gesetz).

Die BVG-Unterstellung endet mit Erreichen des AHV-Referenzalters.


Der Versicherungsschutz für Berufs- und Nichtberufsunfälle bleibt bestehen, solange das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und ein Lohn ausgerichtet wird


  • Bitte informieren Sie uns umgehend, wenn Ihre Angestellte bzw. Ihr Angestellter nach Erreichen des AHV-Referenzalters weiterarbeitet.
  • Dadurch kann der Chèque-Emploi-Dienst den AHV-Freibetrag (oder einen allfälligen Verzicht darauf) korrekt anwenden und die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss an die zuständigen Institutionen weiterleiten.