Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend finden Sie Antworten zu den am häufigsten gestellten Fragen. Für alle weiteren Fragen bitten wir Sie uns zu kontaktieren.

Kosten


Auf unserer Internetseite finden Sie den Onlinerechner, mit welchem Sie die Kosten berechnen können. Die Kosten hängen von der Höhe des vereinbarten Nettolohns, der Anzahl Arbeitsstunden sowie vom Alter des Arbeitnehmers ab.


Die Akontozahlung ist eine Anzahlung auf die geschätzten Sozialversicherungsbeiträge, welche Sie für Ihren Arbeitnehmer in den nächsten sechs Monaten bezahlen müssen. Die Differenz zwischen der geleisteten Anzahlung und den tatsächlich erfassten Löhnen wird auf die nächste Akontorechnung übertragen.


Der Art. 360a des schweizerischen Obligationenrechts (OR) und die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag der Hauswirtschaft sehen für Arbeiten in der Hauswirtschaft ein Mindestlohn von CHF 21.60 brutto pro Stunde vor (CHF 20.20 netto).

Der Service Check muss diese Vorgaben einhalten, welche auch durch das Amt für den Arbeitsmarkt unterstützt werden, und kann keine Beitritte annehmen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen.

Der aktuelle Mindestnettolohn für Haushaltsarbeiten, welche durch den Service Check deklariert werden, beläuft sich auf CHF 20.20 pro Stunde, um die Einhaltung der geltenden Richtlinien gewährleisten zu können.


Nein, das aktuelle Steuersystem erlaubt keine Abzüge für die Beschäftigung einer Person für Hausarbeiten durch einen privaten Haushalt. Andererseits sind die Kosten für die Kinderbetreuung oder Betreuung von Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig (siehe Wegleitung Steuererklärung).


Private Haushalte, die nicht deklarierte Arbeitnehmer beschäftigen, unterliegen Sanktionen: Geldbussen, rückwirkende Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) für bis zu 5 Jahre zuzüglich Verzugszinsen. Im Falle eines Arbeitsunfalls des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin alle medizinischen Kosten zu tragen.


Bitte konsultieren Sie die Tabelle mit den Sozialversicherungsbeiträgen des laufenden Jahres.


Quellensteuer


Im Prinzip sämtliche ausländische Personen, welche nicht über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügen.


Ja, am Ende jedes Kalenderjahres. Dieser Antrag ist von der angestellten Person direkt an die Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer, zu richten.


Die Höhe des Nettogehaltes, abzüglich Steuern, ist auf den Anstellungsbedingungen aufgeführt.


Diese Information muss dem Service Check schnellstmöglich mitgeteilt werden, damit die Daten des Arbeitnehmers aktualisiert werden können.

Der Service Check sendet dem Arbeitgeber die neuen Anstellungsbedingungen und bestätigt den neuen Nettolohn, welcher dem/der Arbeitnehmer·in ohne Quellensteuerabzug zu bezahlen ist.


Arbeitslosigkeit


Der/Die Arbeitgeber·in informiert den Service Check schnellstmöglich unter Angabe des Namens und Ortes der betreffenden Arbeitslosenkasse und verpflichtet sich, die Stundenmeldungen seines Angestellten jeweils so schnell als möglich zu Beginn des Folgemonats bekannt zu geben. Der Service Check sendet die Bescheinigung über den Zwischenverdienst anschliessend direkt an die Arbeitslosenkasse. Der/Die Arbeitnehmer·in erhält von der Arbeitslosenkasse kein Taggeld solange der Zwischenverdienst nicht deklariert ist.


Der/Die Arbeitgeber·in informiert den Service Check, der für das Ausfüllen des Dokumentes und die Übermittlung an die Arbeitslosenkasse verantwortlich ist.

 


Familienzulagen


Der Anspruch auf Familienzulagen ist abhängig von einem minimalen Monats-/Jahreslohnes welcher von der Ausgleichskasse festgelegt wird. Der/Die Arbeitnehmer·in muss sich direkt an den Service Check wenden, um den Antrag auf Familienzulagen zu stellen.


Mutterschaft


Abwesenheiten vor der Geburt mit ärztlichem Attest werden wie krankheitsbedingte Abwesenheiten behandelt (siehe unter Krankheit).


Nein, während der Schwangerschaft und 14 Wochen nach der Geburt gilt ein Kündigungsverbot.


Ja, die Arbeitnehmerin kann ab dem Tag der Geburt von einem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub sowie von Mutterschaftszulagen in der Höhe von 80% des durchschnittlichen Bruttogehalts profitieren. Diese Zulagen werden direkt von der Ausgleichskasse an die Begünstigte gezahlt.


Nein, die Arbeitnehmerin erhält eine Mutterschaftsentschädigung direkt von der Ausgleichskasse. Der Arbeitgeber hat daher während 14 Wochen keinen Lohn zu bezahlen.


Nein, die Arbeitnehmerin darf während 14 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Entscheidet sie sich für die Rückkehr an den Arbeitsplatz, erlischt das Recht auf die Mutterschaftsentschädigung.


Sobald das Kind geboren ist, verlangt die Angestellte (oder der/die Arbeitgeber·in) beim Service Check den Antrag auf die Mutterschaftsentschädigung, welche mit der Geburtsurkunde direkt an die Ausgleichskasse gesendet wird.


Ja, senden Sie uns dazu einfach ein Beitrittsformular mit den Angaben der eingestellten Ersatzperson für den gewünschten Vertretungszeitraum.


Krankheit


Ja, es sei denn der Arbeitgeber hätte, anlässlich seiner Anmeldung, ausdrücklich auf die Erwerbsausfall Versicherung in Krankheitsfall verzichtet.

In diesem Fall ist er verpflichtet der Lohn zu 100% gemäss der Berner Skala zu bezahlen:

Im 1. Jahr : 3 Wochen

Während des 2. Jahres: 1 Monat

Während des 3. und 4. Jahres: 2 Monate

Während des 5. bis 9. Jahres: 3 Monate

Während des 10. bis 14. Jahres: 4 Monate

Während des 15. bis 19. Jahres:  5 Monate

Ab dem 20. Jahr: 6 Monate

Der zu zahlende Betrag wird nach den Anstellungsbedingungen oder, im Falle eines variablen Lohnes, nach dem Durchschnitt der letzten Löhne berechnet.

Muss ich meinem Angestellten der Lohn während von der EAK festgelegten Wartefrist von 30 Tagen auszahlen?

Ja, der/die Arbeitgeber·in ist verpflichtet der Lohn zu 100% auszuzahlen während der Wartefrist. Danach wird die EAK Versicherung Taggeld zu 80% vom Bruttolohn an den Arbeitnehmer während maximum 700 Tage pro Fall auszahlen.


Ja, auf Wunsch des Arbeitgebers. Diese Versicherung ist optional. Weitere Informationen erhalten Sie hier.


Unfälle


Es handelt sich um einen Arbeitsunfall, Ihr Angestellter ist automatisch über den Service Check versichert. Der Unfall ist so schnell wie möglich dem Service Check zu melden, damit die Unfallmeldung erstellt werden kann.


Ja, es handelt sich in diesem Fall um einen Arbeitsunfall.


Nicht-berufsunfälle sind nur bei Arbeitnehmern, die mindestens 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeiten versichert. Der Unfall ist in jedem Fall dem Service Check zu melden.


Er/Sie muss sich bei seiner/ihrer Krankenkasse oder einer anderen Versicherung gegen Nichtberufsunfälle versichern, um zumindest für die Behandlungskosten abgedeckt zu sein.

Er/Sie kann auch eine Erwerbsausfallversicherung für den Fall eines Unfalls abschließen, da er/sie sonst während seiner/ihrer Arbeitsunfähigkeit weder Lohn noch Entschädigung erhält.


Nein. Bei Arbeitsunfällen erhält der Angestellte direkt von der Unfallversicherung ein Taggeld. Bei Nicht-berufsunfällen erhalten nur Arbeitnehmer welche mehr als 8 Stunden beim selben Arbeitgeber arbeiten ein Taggeld.


Ferien


Ohne anderslautenden schriftlichen Arbeitsvertrag geltend die nachfolgenden Bestimmungen des im Kanton Freiburg geltenden Musterarbeitsvertrages:

° 4 Wochen zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr;

° 5 Wochen bis zum Alter von 20 Jahren;

° 5 Wochen nach dem 20. Dienstjahr;

° 5 Wochen nach Erreichen des Alters von 50 Jahren und 3 Jahren Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber.


Die Ferien sind im Stundenlohn enthalten (8,33% bei 4 Wochen Ferien und 10.64% bei 5 Wochen Ferien). Während den Ferien des Arbeitnehmers zahlt der Arbeitgeber somit keinen Lohn, meldet die Ferien jedoch dem Service Check.


Kündigung - Vertragsende


Es kommen die Kündigungsfristen gemäss OR Art. 335ff zur Anwendung:

Während des ersten Dienstjahres: 1 Monat auf das Ende eines Monats

Vom 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate auf das Ende eines Monats

Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate auf das Ende eines Monats


Wer hat gekündigt? Wann? Für welches Datum?

Der Service Check benötigt diese Informationen, um Anfragen von der Arbeitslosen- oder anderen Sozialversicherungen beantworten zu können.


Der Arbeitnehmer ist während der Dauer der Arbeitsverhinderung für eine bestimmte Zeit (Sperrfrist) vor Kündigung geschützt. Eine solche Sperrfrist gibt es jedoch erst nach Ablauf der Probezeit.

Das Gesetz (Art. 336c OR) sieht folgende Sperrfristen vor:

im 1. Dienstjahr : 30 Tage

im 2. Bis und mit dem 5. Dienstjahr : 90 Tage

ab dem 6. Dienstjahr : 180 Tage


In diesem Fall wird die Kündigungsfrist ausgesetzt. Sie läuft nach Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers oder am Ende der maximalen Sperrfrist weiter.